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Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Allgemeine Grundsätze
1. Begriff Werbungskostenersatz durch Arbeitgeber
WK-Ersatz liegt vor, wenn dem AN Aufwendungen ersetzt werden, die ihrer Natur nach WK i. S. des § 9 EStG sind. Der Ersatz kann darin bestehen, daß der ArbG ihm einen Betrag zuwendet mit der Auflage, ihn zur Bestreitung künftiger WK zu verwenden. Der ArbG kann mit ihm aber auch die Absicht verfolgen, dem AN Beträge zu ersetzen, die er als WK bereits verausgabt hat.
ArbG in diesem Sinne ist entsprechend Abschn. 66 Abs. 1 LStR 1990 jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, dem der AN seine Arbeitskraft schuldet. Bei einem Leiharbeitsverhältnis ist ArbG der, wer einem Dritten (dem Entleiher) einen AN (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überläßt (Verleiher). ArbG ist auch, wer Arbeitslohn aus einem früheren oder für ein künftiges Dienstverhältnis zahlt.
Leistet ein ArbG WK-Ersatz, so liegt hierin grds. ein Vorteil, der für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wird. Er ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG estpfl., soweit das EStG den WK-Ersatz nicht ausdrücklich von der ESt befreit hat (s. nachstehend zu I...