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BFH 09.08.1989 I R 4/84

Einkommensteuer; | Abgrenzung der sonstigen Betriebsausgaben von Spenden (§ 4 EStG; §§ 8, 27 ff.KStG 1977)

Der zur Streitfrage nach Maßgabe folgender Leitsätze entschieden: (1) Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Ausgebenden (Anschluß an , BStBl 1988 II 220; s. hierzu KFR F.4 KStG § 9, 1/88, S.113 [Achenbach/Hellmann]). (2) Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden. (3) Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nicht schon dann zu (sonstigen) Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird. (4) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und damit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art möglich (Aufgabe der im Urt. v. - I R 43/83, BStBl 1987 II 643BStBl 1989 II 471

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