Mehr als zwölfmonatige Tätigkeit für einen Arbeitgeber als Voraussetzung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG: Zusammenrechnung der Zeiten mehrerer Arbeitsverhältnisse bei nur formalem Arbeitgeberwechsel von der Tochter-
zur Muttergesellschaft
Leitsatz
1. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind nur solche, die für einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Soweit zu beurteilen ist, ob eine mehr als zwölf
Monate dauernde Tätigkeit vorlag, sind die Zeiten eines früheren und des aktuellen Arbeitsverhältnisses zusammenzurechnen,
wenn das bestehende (frühere) Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf
den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt worden
ist (Übertragung der BFH-Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
2. Hat der Steuerpflichtige im Auftrag und als Treuhänder der Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft mitgegründet, bei
der er als Geschäftsführer tätig war, hat er seine Gesellschaftsanteile bereits rund sieben Monate später ohne Zahlung eines
Kaufpreises auf die Muttergesellschaft übertragen, ist ihm für seine Beteiligung an einem „Inzentivprogramm” der Muttergesellschaft
die Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft angerechnet worden und ist der Steuerpflichtige unmittelbar nach seiner Tätigkeit
für die Tochtergesellschaft mit einem geringfügig erhöhten Gehalt von der Muttergesellschaft für den Bereich „General management”
eingestellt worden, so sind die Arbeitsverhältnisse mit der Tochter- und anschließend der Muttergesellschaft für den Zwölfmonatszeitraum
des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zusammenzurechnen.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 36 DStRE 2019 S. 1068 Nr. 17 DStZ 2019 S. 523 Nr. 15 EFG 2019 S. 1093 Nr. 13 GStB 2019 S. 326 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21348 Nr. 8 CAAAH-19545
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2019 - 8 K 8153/15
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