Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen einer EWIV und ihren Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Leitsatz
1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen einer EWIV und ihren Mitgliedern entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten, sodass es auch hier nur darauf ankommt, ob zwischen Leistendem und Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet.
2. Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass die EWIV durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig
für alle Mitglieder erbringt.
3. Der Annahme von entgeltlichen Leistungen steht es nicht entgegen, dass nicht jedes Mitglied eines Verbands gleichermaßen
von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen darf. Entscheidend
ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote
ermöglicht wurde.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 38 DStRE 2019 S. 1211 Nr. 19 UStB 2019 S. 241 Nr. 8 UStB 2019 S. 266 Nr. 9 SAAAH-19544
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.04.2019 - 7 K 7194/17
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