Keine wirksame Klageerhebung durch einfache Email an die Behörde
Leitsatz
1. Auch bei Anbringung der Klage bei der Behörde gelten die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung
schriftlich einzureichender Dokumente (vgl. ; ). Danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person „einfach”) signiert wird (z.B.
bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Darüber hinaus muss nach § 52a Abs.
3 FGO auch einer der in § 52a Abs. 4 FGO genannten sicheren Übertragungswege genutzt werden.
2. Mit einer an die beklagte Behörde gerichtete einfache Email mit einer angehängten pdf-Datei, welche die Ablichtung eines
von der Klägerin unterschriebenen Klageschriftsatzes enthält, kann daher nicht wirksam Klage beim Finanzgericht erhoben werden.
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