Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale aus der Teilnahme an einer Fernsehshow
Leitsatz
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich
vom Stpfl. empfangenen Geldleistung voraus. Zwischen den Leistungen des Stpfl. in Form von der Überlassung von urheberrechtlich
geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial und der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Stpfl. vereinnahmten
Preisgeld sowie den als Aufwandsentschädigungen bezeichneten Zahlungen kein unmittelbarer Zusammenhang im vorgenannten Sinne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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