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Gemeinschaftswidrigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften
- Eurowings -
I. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der entschieden: ”Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften über die GewSt wie den im Ausgangsverfahren strittigen entgegen.” Damit hat der EuGH die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG (und des § 12 Abs. 2 GewStG a. F.) bei einer Flugzeugvermietung aus Irland (Air Tara Ltd.) an ein deutsches Luftverkehrsunternehmen (Eurowings Luftverkehrs AG) - sog. Importleasing - für unzulässig erklärt. Nach § 8 Nr. 7 GewStG muß auf den Gewinn eines gewerbl. Leasingnehmers die Hälfte der von ihm gezahlten Leasingraten (”Miete”) aufgeschlagen werden, wenn der Leasinggeber (”Vermieter”) nicht selbst zur Zahlung von GewSt verpflichtet ist, z. B. weil er im Ausland ansässig ist.
Der EuGH stellt zunächst fest, daß Leasing eine Dienstleistung i. S. von Art. 60 EG-Vertrag (jetzt Art. 50 EG) darstellt und die Hinzurechnungsvorschriften gegen das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag (jetzt Art. 49 EG) verstoßen würden. Diese knüpften zwar nicht förmlich an die Ausländereigenschaft des Leasinggebers an, beträfen in erster Linie aber gerade jene Fälle. Damit bestehe die Gefa...