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Grunderwerbsteuer; | ,,Buchwert'' des Grundstücks als maßgebliche Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG)
Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundstück ,,zum Buchwert'', so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der GrESt zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewußte Hinnahme der Schmälerung des ,,inneren Werts'' des Gesellschaftsrechts unter unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein ().