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Praxisüberlegungen zu den Übergangsregelungen bei der Zwangsumgliederung des verwendbaren Eigenkapitals
I. Einleitung
Durch die Abschaffung des Vollanrechnungsverfahrens und der damit verbundenen Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen des StSenkG hat der Gesetzgeber in den §§ 36 ff. KStG i. d. F. des StSenkG Regelungen zur Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 30 KStG a. F. getroffen, nach denen eine detaillierte EK-Gliederung nicht mehr vorgenommen wird. Die Regelungen sollen bewirken, dass den ”Altgesellschaften” aus Vertrauensschutzgründen das potenzielle Minderungspotenzial aus Gewinnen, die vor Inkrafttreten der KSt-Reform entstanden sind, nicht verloren geht. Die Übergangsvorschriften weisen eine bislang nicht gekannte Komplexität mit Belastungsunterschieden bei Alt- und Neurücklagen auf und führen in Teilbereichen zu einem 15-jährigen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 sowie § 38 Abs. 2 Satz 3 KStG n. F.) Nebeneinander von altem und neuem KSt-Recht. Umstellungszeitpunkt für den Wechsel vom bisherigen Anrechnungsverfahren zum neuen definitiven KSt-System ist grundsätzlich, d. h. bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr, der (vgl. § 34 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich der Systemwechsel um ein Jahr. Die folgenden Ausführungen b...