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Körperschaftsteuererklärung 1999
Die KSt-Erklärung ist nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder über Steuererklärungsfristen vom 3. 1. 2000 (BStBl 2000 I S. 86) grds. bis zum beim FA abzugeben. Für Stpfl., die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 1999/2000 folgt. Steuerberater und Buchstellen von Körperschaften haben die übliche Fristverlängerung allgemein bis zum mit der Verlängerungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren bis spätestens zum . Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen vorgesehen.
Wesentliche Neuerungen im KSt-Recht aufgrund von Gesetzesänderungen, der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen, die erstmals bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Steuererklärung 1999 - ggf. auch schon in früheren VZ - zu beachten sind, werden im Folgenden angesprochen.
I. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
1. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
a)Abzugsverbot für Veräußerungsverluste § 8b Abs. 2 KStG
Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausl...