Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des Körperschaftsteuerrechts durch das StEntlG 1999/2000/2002
Nachstehend werden die Neuregelungen im Körperschaftsteuerrecht infolge der Änderungen des KStG und des UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999 (BGBl 1999 I S. 402) dargestellt, soweit sie sich nicht nur als redaktionelle Folgeänderungen darstellen. Daneben wirken sich selbstverständlich die Änderungen des EStG auch auf die KSt aus, soweit sie die Einkommens- bzw. Gewinnermittlungsvorschriften betreffen.
I. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
1. Abzug von Verlusten (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG)
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben schon bisher Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländ. KapGes unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Trotzdem sah Satz 2 dieser Vorschrift vor, daß Verluste aus der Veräußerung dieser Anteile steuermindernd zu berücksichtigen waren. Die Änderung des Satzes 2 bewirkt, daß nunmehr auch Verluste unberücksichtigt bleiben, wenn die Gewinne nicht anzusetzen sind. Diese Regelung hat einen inneren Zusammenhang mit der Streichung der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus DBA-Staaten nach § 2a Abs. 3 und 4 EStG.
2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 7 KStG)
§ 3c EStG schreibt den allgemein geltenden Grundsatz fest, daß Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusamme...