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WEG § 29

I. Teil: Wohnungseigentum [1]

3. Abschnitt: Verwaltung [2]

§ 29 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Verwaltungsbeirat [3]

(1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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VAAAA-73990

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des 3. Abschnitts mit Wirkung v. gestrichen.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) werden die §§ 27bis 29 -kursiv- neu gefasst und treten mit Wirkung v. in Kraft.