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WEG § 28

I. Teil: Wohnungseigentum [1]

3. Abschnitt: Verwaltung [2]

§ 28 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht [3]

(1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) 1Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. 2Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

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VAAAA-73990

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des 3. Abschnitts mit Wirkung v. gestrichen.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) werden die §§ 27bis 29 -kursiv- neu gefasst und treten mit Wirkung v. in Kraft.