I. Teil: Wohnungseigentum [1]
3. Abschnitt: Verwaltung [2]
§ 27 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Aufgaben und Befugnisse des Verwalters [3]
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
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VAAAA-73990
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des 3. Abschnitts mit Wirkung v. gestrichen.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) werden die §§ 27bis 29 -kursiv- neu gefasst und treten mit Wirkung v. in Kraft.