I. Teil: Wohnungseigentum [1]
3. Abschnitt: Verwaltung [2]
§ 26 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Bestellung und Abberufung des Verwalters [3]
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) 1Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 2Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) 1Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. 2Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
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VAAAA-73990
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des 3. Abschnitts mit Wirkung v. gestrichen.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird § 26 -kursiv- neu gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.