I. Teil: Wohnungseigentum [1]
2. Abschnitt: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2]
§ 19 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss [3]
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümergeregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
die Aufstellung einer Hausordnung,
die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
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VAAAA-73990
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige 2. Abschnitt mit Wirkung v. Abschnitt 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) werden die §§ 19 bis 22 -kursiv- neu gefasst und treten mit Wirkung v. in Kraft.