I. Teil: Wohnungseigentum [1]
2. Abschnitt: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2]
§ 14 [tritt am 1.12.2020 in Kraft] Pflichten des Wohnungseigentümers [3]
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
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VAAAA-73990
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird die Überschrift des I. Teils durch die folgende Überschrift mit Wirkung v. ersetzt: „Teil 1: Wohnungseigentum“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige 2. Abschnitt mit Wirkung v. Abschnitt 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 15 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) werden die §§ 13 bis 15 -kursiv-neu gefasst und treten mit Wirkung v. in Kraft.