WEG § 47

Teil 4: Ergänzende Bestimmungen

§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen

1Vereinbarungen, die vor dem getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom16. Oktober 2020 (BGBl I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. 2Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

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XAAAH-79255