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VVG § 212

Teil 3: Schlussvorschriften

§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit [1]

Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

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ZAAAC-65339

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 14) wird in § 212 mit Wirkung v. durch den folgenden § 212 ersetzt:
§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.“