Teil 3: Schlussvorschriften
§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit [1]
Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339
1Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
14) wird in § 212 mit Wirkung v. durch den
folgenden § 212 ersetzt:
„§ 212
Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne
Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich
entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine
Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser
Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der
Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der
Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von
Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen
werden.“