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VVG § 151

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 5: Lebensversicherung

§ 151 Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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ZAAAC-65339

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