I. Verkehrsvorschriften
§ 4b Evaluierung [1]
1Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
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VAAAA-73977
1Anm. d. Red.: § 4b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 233) mit Wirkung v. .