StVG § 30c

IV. Fahreignungsregister [1]

§ 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften [2]

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

  2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

  3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

  4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

  5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

  6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,

  7. die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

  8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3313) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 30c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 233) mit Wirkung v. .