StVG § 1l

I. Verkehrsvorschriften

§ 1l Evaluierung [1]

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom (BGBl I S. 3108) nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften sowie die aufgrund von Erprobungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher Grundlage in nicht personenbezogener Form evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. 2Sofern erforderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Evaluierung zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr 2030 erneut durchführen.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: § 1l i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 233) mit Wirkung v. .