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SchwarzArbG § 2a

Abschnitt 2: Prüfungen

§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren [1] [2]

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

  1. im Baugewerbe,

  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

  3. im Personenbeförderungsgewerbe,

  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste ,

  5. im Schaustellergewerbe,

  6. im Gebäudereinigungsgewerbe,

  7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

  8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

  9. im Prostitutionsgewerbe,

  10. im Wach- und Sicherheitsgewerbe ,

  11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.

(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.

Fundstelle(n):
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XAAAB-26204

1Anm. d. Red.: § 2a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 369) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 20 i. V. m. Art. 23 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 369) wird § 2a Abs. 1 Nr. 8 mit Wirkung v. durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. in der Fleischwirtschaft,“.