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SchwarzArbG § 10

Abschnitt 3: Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen [1]

(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

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XAAAB-26204

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 369) mit Wirkung v. .