Sechster Abschnitt: Rückgriff mangels Zahlung
Art. 40 Voraussetzungen des Rückgriffs
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965