MitbestG § 18

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Vierter Unterabschnitt: Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

§ 18 [1]

1Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. 2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 3Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

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JAAAA-73955

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852) mit Wirkung v. 28. 7. 2001.