Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen [1]
(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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PAAAA-73953
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. .