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Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Seit der Popitz'schen Finanzreform von 1925 wird de facto die privatwirtschaftliche Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteuert. Hauptanliegen der Besteuerung ist die Schaffung gleichmäßiger Wettbewerbsbedingungen gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen, sofern die öffentliche Hand außerhalb ihres hoheitlichen Bereichs Tätigkeiten ausübt (z. B. Wasser-, Stromversorgung), die ein privatwirtschaftliches Unternehmen ebenso ausüben könnte.
Zugleich wird aber auch dem Fundamentalprinzip der gerechten und gleichmäßigen Besteuerung aller am Wirtschaftsleben beteiligten Personen und Vermögensmassen Rechnung getragen. Der öffentlich-rechtliche Status wird insoweit nicht als Ausnahmetatbestand anerkannt.
Daher findet man für die KSt in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, für die GewSt in den § 2 Abs.1 GewStG und § 2 GewStDV, für die USt in dem § 2 Abs. 3 UStG und für die VSt in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2g VStG Regelungen für die Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf dem privatwirtschaftlichen Sektor.
I. Körperschaftsteuerliche Behandlung
1. Subjektive Steuerpflicht
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bestimmt:
”Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens...