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Nebentätigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften im Unternehmensbereich der Kapitalgesellschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Der Pflichtenkreis des Gesellschafter-Geschäftsführers
Was zum Pflichtenkreis des Gesellschafter-Geschäftsführers gehört, ist gesetzlich nicht geregelt. § 35 GmbHG enthält lediglich die Bestimmung, daß die Gesellschaft durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird. Insbes. besteht keine dem § 88 AktG entsprechende Bestimmung, d. h. das GmbHG enthält keine Vorschrift wie das AktG für Vorstandsmitglieder, die einen Wettbewerb des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner KapGes ausschlösse. Gleichwohl ist auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer von einem auf die unmittelbare Konkurrenz, d. h. den eigentlichen Geschäftszweig der GmbH, beschränkten Wettbewerbsverbot aufgrund der Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen (s. Theisen, GmbHR 1981 S. 295 ff.). Das Wettbewerbsverbot gilt unabhängig davon, ob es in der Satzung oder im Anstellungsvertrag ausdrücklich festgehalten wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Verletzung des Wettbewerbsverbots die GmbH geschädigt wird und ob sie die vom Geschäftsführer betriebenen Geschäfte selbst hätte betreiben können. Aufgrund des Wettbewerbsverbo...BStBl II S. 448BStBl II S. 673