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GWB § 130 i.d.F. 17.02.2016

Fünfter Teil: Anwendungsbereich des Gesetzes [1]

§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge. 3Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[LAAAE-39435]

1Anm. d. Red.: Der Fünfte Teil wird neu gefasst gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) und tritt mit Wirkung v. 18. 4. 2016 in Kraft. Er ist im Anschluss an diesen Fünften Teil abgebildet.