GKG § 72

Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

  1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem eingelegt worden ist;

  2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem rechtskräftig geworden ist;

  3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem fällig geworden sind.

Fundstelle(n):
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PAAAE-67234