Sechsundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz [1]
Art. 95 [2]
1§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am noch nicht abgelaufen ist.
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