EGHGB Art. 95

Sechsundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz [1]

Art. 95 [2]

1§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,

  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder

  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am noch nicht abgelaufen ist.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 95 angefügt gem. Gesetz v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. 1.1.2025.