Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt VI: Erhaltung der Ware
Artikel 88 Selbsthilfeverkauf
(1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86 zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann sie auf jede geeignete Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die Rücknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert, vorausgesetzt, dass sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht in vernünftiger Weise angezeigt hat.
(2) 1Ist die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre Erhaltung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat die Partei, der nach Artikel 85 oder 86 die Erhaltung der Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu bemühen. 2Soweit möglich hat sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen.
(3) 1Hat eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös des Verkaufs den Betrag behalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des Verkaufs der Ware entspricht. 2Den Überschuss schuldet sie der anderen Partei.
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