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Abgabenordnung; | örtliche Zuständigkeit (§ 18 AO)
Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, richtet sich nach folgenden Grundsätzen: (1) Ist ein Anknüpfungsmerkmal i.S. des § 18 Abs.1 AO gegeben, ist das dort genannte FA zuständig. (2) Fehlt ein Anknüpfungsmerkmal i.S. des § 18 Abs.1 AO, gilt nach § 25 AO i.V. mit § 18 Abs.2 AO folgendes: (a) Zuständig ist das FA, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange ein Beteiligter im Bezirk des FA ansässig ist. (b) Ist bei Verlustzuweisungsgesellschaften für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende P...BStBl 1989 I 470