Zweiter Abschnitt: Prüfungsordnung für vereidigte Buchprüfer
§ 8 [1] Prüfungsverfahren; Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht. 2Im Anschluss an den kurzen Vortrag sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers zusammenhängen. 3Der kurze Vortrag und die vier Prüfungsabschnitte werden jeweils gesondert bewertet.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung geteilt durch zwei) mindestens 4,00 ist; wird der Bewerber nur mündlich geprüft, muss die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mindestens 4,00 sein.
(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei derselben obersten Landesbehörde gestellt, sind nur die in § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
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QAAAA-73863
1 Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Art. 2 Nr. 6 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).