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DV Art. 6 BiRiLiG § 7

Zweiter Abschnitt: Prüfungsordnung für vereidigte Buchprüfer

§ 7 [1] Prüfungsgebiete

1Prüfungsgebiete sind

A. Wirtschaftliches Prüfungswesen

  1. Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der rechtlichen Vorschriften;

  2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk.

B. Betriebswirtschaft

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei Abschlussprüfungen oder als Sachverständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens (§ 129 Abs. 3 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung und Analyse von Jahresabschlüssen;

  2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der betrieblichen Statistik;

  3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbeitung;

  4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des Zahlungsverkehrs.

C. Wirtschaftsrecht

  1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts;

  2. Grundzüge des Handelsrechts;

  3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

  4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts;

  5. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer.

2Die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung besonders zu berücksichtigen.

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QAAAA-73863

1 Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Art. 2 Nr. 5 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).