Zweiter Abschnitt: Prüfungsordnung für vereidigte Buchprüfer
§ 6 [1] Prüfungsausschuss
1§ 3 Abs. 3 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entsprechende Anwendung. 2§ 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und Handelskammer,
für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer,
für die vereidigten Buchprüfer und die Wirtschaftsprüfer, die zugleich Steuerberater oder Rechtsanwälte sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und von den im Bereich der obersten Landesbehörde bestehenden Steuerberaterkammern und Rechtsanwaltskammern
Vorschläge einzureichen sind.
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QAAAA-73863
1 Anm. d. Red.: § 6 Satz 1 i. d. F. des Art. 2 Nr. 4 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).