Zweiter Abschnitt: Prüfungsordnung für vereidigte Buchprüfer
§ 5 [1] Antrag auf Zulassung zur Prüfung
1Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung des Bewerbers ergeben;
eine Erklärung des Bewerbers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;
eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn eine ehrengerichtliche oder anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren hat;
ein Nachweis der Bestellung als Steuerberater oder der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
eine Erklärung des Bewerbers, in welchem Zeitraum er den Beruf eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts ausgeübt hat;
ein Nachweis der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz, § 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 der Wirtschaftsprüferordnung, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 2Werden Prüfungsberichte verlangt, hat der Bewerber zu erklären, dass er diese selbständig oder im Wesentlichen selbständig angefertigt hat, und Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Vorlage der Berichte beizufügen; der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 3Ist der Auftraggeber nicht das Unternehmen, auf das sich der Prüfungsbericht bezieht, so ist außerdem dessen Zustimmungserklärung beizufügen. 4Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 5Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass ihm gegenüber die Zustimmung des Auftraggebers erteilt worden ist.
2Satz 1 Nr. 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt.
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QAAAA-73863
1 Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).