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DV Art. 6 BiRiLiG § 4

Erster Abschnitt: Prüfungsordnung für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 131e der Wirtschaftsprüferordnung

§ 4 [1] Prüfungsverfahren; Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(2) 1In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 3 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusammenhängen. 2Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete werden gesondert bewertet:

  1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;

  2. Betriebswirtschaft;

  3. Wirtschaftsrecht.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der Bewerber nur mündlich geprüft, muss die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 11 und 12 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73863

1 Anm. d. Red.: § 4 Abs. 1 i. d. F. des Art. 2 Nr. 2 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).