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DV Art. 6 BiRiLiG § 3

Erster Abschnitt: Prüfungsordnung für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 131e der Wirtschaftsprüferordnung

§ 3 Prüfungsgebiete

1Prüfungsgebiete sind

A. Wirtschaftliches Prüfungswesen

  1. Rechnungslegung

    1. Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

    2. Konzernabschluss und Konzernlagebericht,

    einschließlich der rechtlichen Vorschriften;

  2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk.

B. Betriebswirtschaft

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei Abschlussprüfungen oder als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 2 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung und Analyse von Jahresabschlüssen;

  2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der betrieblichen Statistik;

  3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbeitung;

  4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des Zahlungsverkehrs.

C. Wirtschaftsrecht

  1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts;

  2. Grundzüge des Handelsrechts;

  3. Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Recht der Unternehmensverbindungen;

  4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts;

  5. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.

2Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ist in der Prüfung besonders zu berücksichtigen.

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QAAAA-73863