Erster Abschnitt: Prüfungsordnung für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 131e der Wirtschaftsprüferordnung
§ 2 [1] Prüfungsausschuss
1§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 2§ 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und Handelskammer,
für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer,
für die nach § 131f Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung bestellten Wirtschaftsprüfer und die Steuerberater oder Rechtsanwälte, die zugleich Wirtschaftsprüfer sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und von den im Bereich der obersten Landesbehörde bestehenden Steuerberaterkammern und Rechtsanwaltskammern
Vorschläge einzureichen sind.
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QAAAA-73863
1 Anm. d. Red.: § 2 Satz 1 i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 VO v. 22. 2. 1995 (BGBl I 233).