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NWB Nr. 43 vom Seite 3975 Fach 3c Seite 5455

ABC: S 11 . Steuern


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                             Inhaltsübersicht
  I. Betriebsteuern                   IV. Einzelheiten zu den Steuern
II. Personensteuern; Steuern          V. Säumniszuschläge, Verspätungs-
     vom Einkommen                        zuschläge, Zinsen, Zwangsgelder
III. Als Sonderausgaben abzugs-       VI. Vollstreckungskosten,
     fähige Steuern                       Mahngebühren

Steuern (St), die wie Gebühren und Beiträge zu den öffentlichen Abgaben rechnen, sind nach § 3 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zwar kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein, doch ist eine Leistung, die nicht ”zur Erzielung von Einnahmen” auferlegt wird, allein deshalb keine St (vgl. JZ 1983, 756). Stl. Nebenleistungen sind keine St, werden aber i. d. R. wie St behandelt (s. V).

Neben der Unterscheidung in direkte und indirekte St (Unterscheidung entsprechend der Überwälzbarkeit) u...

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ABC: S 11 . Steuern

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