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ABC: S 9 . Steuerberater/Steuerbevollmächtigter
I. Freiberufler/Angestellter
Das Berufsbild des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten (StB/StBv) richtet sich nach dem StBerG. Selbständige StB/StBv üben nach den Vorschriften des StBerG einen freien Beruf (s. dort) aus und kein Gewerbe (§ 32 Abs. 2 StBerG). Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in StSachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer StAngelegenheiten sowie bei der Erfüllung ihrer stl. Pflichten Hilfe zu leisten (Hilfeleistung in StSachen); vgl. a. § 33 StBerG und BStBl 1951 III 197. Nicht zum Berufsbild des StB/StBv gehört die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers; der Zusammenschluß von Wirtschaftsprüfern und StB/StBv in einer Sozietät oder die Ausübung beider Berufe in einer Person sind jedoch unschädlich; er ist nach § 56 StBerG berufsrechtlich auch zulässig. StB/StBv haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). S. 3969
StB/StBv erzielen entweder Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) oder aus nichtselbständiger Arbeit; vgl. im einzelnen H 136 ”Allgemeines” EStH und § 1 LStDV i. V. mit LStH 67. Da für die Ausübung des StB/StBv-Berufs bes...BStBl 1998 II 139