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NWB Nr. 33 vom Seite 3033 Fach 3c Seite 5359

ABC: R 4 . Rechtsanwalt

I. Freiberufler

Der Rechtsanwalt (RA) ist als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) Angehöriger eines -> freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sofern er nicht als Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis steht. Das Berufsbild des RA wird geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen. In Anwaltsgemeinschaften aufgenommene (z. B. jüngere) RAe mit vereinbartem Fixum und ohne Gewinnbeteiligung (sog. ”fixierte” Sozien) haben entweder Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) oder aus nichtselbständiger Arbeit. So erzielt der RA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG), wenn er in einem abhängigen Dienstverhältnis seine Ar- S. 3034beitskraft schuldet; zur Abgrenzung vgl. § 1 LStDV i. V. mit LStH 67. Im Gegensatz dazu erzielt der RA Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn er selbständig und nachhaltig tätig ist und sich mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (H 136 ”Allgemeines” EStH). Da für die Ausübung des RA-Berufs bestimmte Voraussetzungen gesetzlich vorgeschri...BStBl 1987 II 116BStBl 1998 II 139

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