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ABC: R 2 . Realteilung
I. Begriff und Rechtsgrundlagen bis einschl. 1998
Wird das Vermögen einer PersGes mit Gewinneinkünften zerschlagen und den Gesellschaftern zur Vermeidung der Liquidation (Versilberung) bspw. zur eigenbetrieblichen Nutzung zugewiesen, also das Vermögen der Mitunternehmerschaft real geteilt, gestand die Rspr. den Mitunternehmern unter Hinweis auf die analoge Anwendung des Rechtsgedanken des § 24 UmwStG das Recht zu, die Buchwerte der PersGes fortzuführen und damit den Ansatz eines Aufgabegewinns der Gesellschaft zu vermeiden. Die Realteiler (Gesellschafter) haben dabei ihre Kapitalkonten an die S. 3029von ihnen übernommenen WG anzupassen. Folge: Zwar ändert sich die personelle Zuordnung der stillen Reserven nach der Realteilung; sämtliche stille Reserven bleiben jedoch steuerverhaftet.
Beispiel:
A und B sind zu je 50 v. H. an der A/B-OHG beteiligt. Sie beschließen die Auflösung der Gesellschaft und vereinbaren die reale Teilung des Gesamthandsvermögens zu Buchwerten entsprechend den nachfolgend dargestellten Bilanzen. Angesichts der Wertgleichheit der zugeteilten WG (Teilwert jeweils 200) sind keine Ausgleichszahlungen zu erbringen.
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