§ 9 Steuersatz [1] [2]
(1) Die Jahressteuer beträgt für
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 Euro;
Personenkraftwagen
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
Tabelle in neuem Fenster öffnendurch Fremdzün- dungsmotoren
angetrieben werden und | durch Selbstzün- dungsmotoren
angetrieben werden und | ||
aa) | mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A
Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
70/220/EWG des Rates vom
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl L 76 vom
, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie
93/116/EG der Kommission vom
zur Anpassung der Richtlinie
80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt (ABl L 329 vom
, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,
90 g/km nicht übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR, |
bb) | als schadstoffarm
anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG (ABl L 100 vom
, S. 42) entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten
Schadstoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR, |
cc) | als schadstoffarm
oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach
§ 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum
geltenden Fassung nicht galt | 15,13
EUR | 27,35 EUR, |
dd) | nicht als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach
§ 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum
geltenden Fassung nicht galt | 21,07
EUR | 33,29 EUR, |
ee) | nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen | 25,36
EUR | 37,58 EUR; |
bei erstmaliger Zulassung vom bis für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl L 329 vom 30. 12. 1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl L 199 vom 28. 7. 2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;
bei erstmaliger Zulassung ab dem für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
Tabelle in neuem Fenster öffnen über | 95 g/km
| bis
zu | 115 g/km | 2,00
EUR, | |
über | 115 g/km
| bis
zu | 135 g/km | 2,20
EUR, | |
über | 135
g/km | bis zu | 155
g/km | 2,50 EUR, | |
über | 155 g/km | bis zu | 175
g/km | 2,90 EUR, | |
über | 175 g/km | bis zu | 195
g/km | 3,40 EUR, | |
über | 195 g/km | 4,00
EUR. |
2Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl L 175 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu 2 000 kg | 16 EUR, |
über 2
000 kg | 10 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu 2 000 kg | 24 EUR, |
über 2
000 kg | 10 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis
zu | 2 000 kg | 40 EUR, | |||||
über | 2 000 kg | bis zu | 5
000 kg | 10
EUR, | |||
über | 5 000 kg | bis zu | 12 000 kg | 15 EUR, | |||
über
| 12 000 kg | 25 EUR; |
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu 2 000
kg | 11,25
EUR, | |
über 2 000 kg | bis zu 3 000 kg | 12,02 EUR, |
über 3 000 kg | bis zu 3 500
kg | 12,78
EUR; |
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu2 000 kg6,42 EUR,über2 000 kgbis zu3 000 kg6,88 EUR,über3 000 kgbis zu4 000 kg7,31 EUR,über4 000 kgbis zu5 000 kg7,75 EUR,über5 000 kgbis zu6 000 kg8,18 EUR,über6 000 kgbis zu7 000 kg8,62 EUR,über7 000 kgbis zu8 000 kg9,36 EUR,über8 000 kgbis zu9 000 kg10,07 EUR,über9 000 kgbis zu10 000 kg10,97 EUR,über10 000 kgbis zu11 000 kg11,84 EUR,über11 000 kgbis zu12 000 kg13,01 EUR,über12 000 kg14,32 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu2 000 kg6,42 EUR,über2 000 kgbis zu3 000 kg6,88 EUR,über3 000 kgbis zu4 000 kg7,31 EUR,über4 000 kgbis zu5 000 kg7,75 EUR,über5 000 kgbis zu6 000 kg8,18 EUR,über6 000 kgbis zu7 000 kg8,62 EUR,über7 000 kgbis zu8 000 kg9,36 EUR,über8 000 kgbis zu9 000 kg10,07 EUR,über9 000 kgbis zu10 000 kg10,97 EUR,über10 000 kgbis zu11 000 kg11,84 EUR,über11 000 kgbis zu12 000 kg13,01 EUR,über12 000 kgbis zu13 000 kg14,32 EUR,über13 000 kgbis zu14 000 kg15,77 EUR,über14 000 kgbis zu15 000 kg26,00 EUR,über15 000 kg36,23 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu2 000 kg9,64 EUR,über2 000 kgbis zu3 000 kg10,30 EUR,über3 000 kgbis zu4 000 kg10,97 EUR,über4 000 kgbis zu5 000 kg11,61 EUR,über5 000 kgbis zu6 000 kg12,27 EUR,über6 000 kgbis zu7 000 kg12,94 EUR,über7 000 kgbis zu8 000 kg14,03 EUR,über8 000 kgbis zu9 000 kg15,11 EUR,über9 000 kgbis zu10 000 kg16,44 EUR,über10 000 kgbis zu11 000 kg17,74 EUR,über11 000 kgbis zu12 000 kg19,51 EUR,über12 000 kgbis zu13 000 kg21,47 EUR,über13 000 kgbis zu14 000 kg23,67 EUR,über14 000 kgbis zu15 000 kg39,01 EUR,über15 000 kg54,35 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnenbis zu2 000 kg11,25 EUR,über2 000 kgbis zu3 000 kg12,02 EUR,über3 000 kgbis zu4 000 kg12,78 EUR,über4 000 kgbis zu5 000 kg13,55 EUR,über5 000 kgbis zu6 000 kg14,32 EUR,über6 000 kgbis zu7 000 kg15,08 EUR,über7 000 kgbis zu8 000 kg16,36 EUR,über8 000 kgbis zu9 000 kg17,64 EUR,über9 000 kgbis zu10 000 kg19,17 EUR,über10 000 kgbis zu11 000 kg20,71 EUR,über11 000 kgbis zu12 000 kg22,75 EUR,über12 000 kgbis zu13 000 kg25,05 EUR,über13 000 kgbis zu14 000 kg27,61 EUR,über14 000 kgbis zu15 000 kg45,50 EUR,über15 000 kg63,40 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- Tabelle in neuem Fenster öffnenbei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
- Tabelle in neuem Fenster öffnennicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenmehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenmehr als 15 000 kg6,14 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
- Tabelle in neuem Fenster öffnennicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenmehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenmehr als 15 000 kg3,07 EUR.
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
2Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenwenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
- Tabelle in neuem Fenster öffnenim Übrigen191,73 EUR.
(5) 1Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73834