Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
§ 19 Anzeigepflicht [1] [2]
§ 19 Anzeigepflicht
1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
(1) 1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
(2) 1Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
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UAAAA-73827
1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 1 i. d. F., Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2931) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
34 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 19 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird
aufgehoben.
2. Absatz 2 Satz 2 wird
aufgehoben.
3. Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind
Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle
elektronisch zu übermitteln sind. Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung
des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu
erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das
Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. Auf Antrag
kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der
Abgabenordnung.“