I. Steuerpflicht
§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft [1]
(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.
(2) 1Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlass. 2Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
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WAAAA-73809
1Anm. d. Red.: § 4 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. .