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ABC: L 3 . Lehrtätigkeit
1. Hauptberufliche Lehrtätigkeit. Hauptberufliche Lehrer sind i. d. R. AN und unterliegen dann mit ihren Bezügen dem StAbzug vom -> Arbeitslohn. Eine hauptberufliche Lehrtätigkeit (L.) kann jedoch auch selbständig ausgeübt werden (z. B. Inhaber einer Privatschule, Repetitor; vgl. a. BStBl 1982 II 589 betr. Leiter einer Sportschule). In diesem Fall rechnen die Bezüge zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Vgl. -> Freie Berufe.
Ein emeritierter (entpflichteter) Professor bezieht nicht Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine gegenwärtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern Einkünfte aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 EStG). Er kann Aufwendungen für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit nicht als WK bei diesen Einkünften geltend machen. Entstehen jedoch Aufwendungen deshalb, weil er auf Ersuchen der Hochschule dort eine L. ausübt, kann die Versagung des WK-Abzugs insoweit als unbillig i. S. von § 163 AO erscheinen, als die Höhe der Aufwendungen nicht in einem evidenten Mißverhältnis zum Umfang der L. steht ( BStBl 1994 II 238). S. a. (BStBl 1975 II 23). Bezüge aus einer freiwi...